Gem § 155 Abs 1 BVergG 2018 dürfen bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.
Gem § 155 Abs 1 BVergG 2018 dürfen bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.