Das BVwG darf vor der Bezahlung bzw beschlussmäßigen Vorschreibung der geschuldeten Pauschalgebühren weder einen Nachprüfungsantrag noch einen eV-Antrag stattgebend, zurückweisend oder abweisend erledigen bzw nach Zurückziehung des jeweiligen Rechtsschutzantrags das jeweilige Verfahren einstellen, da die jeweils zu entrichtenden Pauschalgebühren nach einer Erledigung des Rechtsschutzantrags nicht mehr vorgeschrieben werden dürfen.