1. § 20 BVergG 2006
Hat eine Arbeits- oder Bietergemeinschaft ein Angebot gelegt und ergibt sich in weiterer Folge die Notwendigkeit, einen Nachprüfungsantrag zu stellen, dann ist nur die Arbeits- oder Bietergemeinschaft als solche zur Antragstellung berechtigt, nicht hingegen einzelne ihrer Mitglieder.