Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Das BVwG setzte sich mit Rechenfehlern in Angeboten auseinander. Eine Berichtigung eines Angebots im Sinne der "Rechenfehlerregel" des BVergG ist dann nicht möglich, wenn der Auftraggeber den Erklärungsirrtum nicht ohne weitere Nachforschungen oder Nachfragen erkennen kann .