1. § 932 Abs 4 ABGB
Trotz in der Lit geäußerter Kritik bleibt der OGH bei seiner Rsp, wonach die Rechtsfolgen einer Wandlung bei der zur Beurteilung der Geringfügigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden können.