§§ 880a, 914, 915 ABGB
Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gem §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Bei der Auslegung einer Haftungserklärung ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen.