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Editorial

EditorialAufsatzJohannes Schramm, Josef AicherZVB 2019/77ZVB 2019, 317 Heft 9 v. 5.9.2019

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!

Nach einer Entscheidung des BVwG stellt das ungenaue Ausfüllen von "unechten Bieterlücken" einen unbehebbaren Mangel dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Leitprodukte in der Ausschreibung zwar nicht exakt bezeichnet werden, aber die technischen Mindestanforderungen in den einzelnen Positionen enthalten sind .

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