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Zur Haftung des Bauträgers für die von ihm beauftragten Professionisten

BauvertragsrechtRechtsprechungJudikaturN. N.ZVB 2019/55ZVB 2019, 229 - 230 Heft 5 v. 7.5.2019

§ 1313a ABGB

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.

Hat sich ein Verkäufer vertragsgemäß auch zur Herstellung eines Bauwerks verpflichtet, das er (samt Miteigentumsanteil) veräußert, so übernahm er eine spezifische Herstellungspflicht, die die Qualifikation der mit der Erstellung des Bauwerks betrauten Personen als Erfüllungsgehilfen rechtfertigt, für deren Verschulden der Verkäufer einzustehen hat.

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