§ 1168a ABGB
§ 1168a ABGB hat den Zweck, das Risiko des "Misslingens" oder "Zugrundegehens" eines Werks (aber auch einer Unbrauchbarkeit oder minderen Brauchbarkeit im Hinblick auf die vertraglich angestrebte Funktion) nach als sachlich gerechtfertigt angesehenen Kriterien auf die Parteien des Werkvertrags zu verteilen.