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Verpflichtung zur Neuausschreibung bei Vertragsänderung - § 365 BVergG 2018

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2019/40ZVB 2019, 155 - 162 Heft 4 v. 4.4.2019

§ 365 BVergG 2018

Wesentliche Änderungen von Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig. Eine Änderung eines Vertrags oder einer Rahmenvereinbarung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Vertrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich vom ursprünglichen Vertrag bzw von der ursprünglichen Rahmenvereinbarung unterscheidet.

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