1. §§ 123, 124, 125, 126 BVergG 2006
Bei der Durchführung von vertieften Angebotsprüfungen hat der AG dem Gebot der kontradiktorischen Angebotsprüfung zu entsprechen, wobei bei Verfahren im Unterschwellenbereich hiervon abgesehen werden kann.
Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist, wobei im Einzelnen die in § 125 Abs 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006 genannten Kriterien maßgeblich sind.