§ 343 BVergG 2018
Gegenständlich wurde das Original des Teilnahmeantrags rechtsgültig unterfertigt und irrig die mit dem Original zu 100 % übereinstimmende Kopie des Teilnahmeantrags abgegeben. Im vorliegenden Fall hat es keine nachträgliche Änderung des Teilnahmeantrags gegeben. Vielmehr blieb der Teilnahmeantrag materiell, seinem Inhalt nach, unverändert. Es ist sohin von der Verbesserbarkeit der irrigen Nicht-Vorlage des Originals auszugehen.