§ 80 Abs 3, § 138 Abs 3, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
Zur Frage der Behebbarkeit von Mängeln kommt es darauf an, ob im maßgeblichen Zeitpunkt (zB bis zum Ablauf der Angebotsfrist) der nachzuweisende Umstand fehlt (diesfalls liegt ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis eines bereits bestehenden Umstands mangelt (in diesem Fall ist der Mangel behebbar).