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Mit Eintritt der Bestandfestigkeit können fehlerhafte Festlegungen zumindest grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden

RechtsprechungVergaberechtDr. Albert OppelZVB 2017/65ZVB 2017, 281 - 284 Heft 6 v. 8.7.2017

Entscheidung: LVwG Salzburg 23.1.2017, 405-5/26/1/25-2017

Normen: § 2 Z 16 lit a BVergG; § 19 BVergG; § 139 Abs 1 BVergG

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