vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 883 ff ABGB und §§ 106 ff BVergG sind auf festgelegte Unterschriftserfordernisse bei Teilnahmeanträgen nicht anzuwenden

RechtsprechungVergaberechtDr. Albert OppelZVB 2017/19ZVB 2017, 81 - 84 Heft 2 v. 11.3.2017

Normen: § 127 Abs 1 Z 7 BVergG; §§ 883 ff ABGB; §§ 106 ff BVergG

Schlagwörter:

Formerfordernisse; Angebote; Herzschrittmacher; Defibrillatoren; Rahmenvereinbarung; Teilnahmeunterlagen; Verspätung; Ungültigkeit; Mangelbehebung; Nichtzulassung; Bestandfestigkeit; Auslegung; Verbesserung

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!