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Auch die Antragstellerin darf nicht mehr verlangen als die Ausschreibung

VergaberechtJudikaturMag. Beatrix LehnerZVB 2014/60ZVB 2014, 197 - 201 Heft 5 v. 1.5.2014

Normen: § 23 BVergG; § 267 BVergG; § 269 Abs 1 Z 3 BVergG

Schlagwörter:

Akteneinsicht; Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend das Vergabeverfahren; vertiefte Angebotsprüfung; Ausscheidungsgrund; nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; Eignung; Aushub, Abtransport und Behandlung kontaminierten Bodenmaterials;

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