§ 18 Abs 2 WEG
Der erkennende Senat würdigt mit seiner Entscheidung die Frage, ob die Geltendmachung von Ansprüchen eines Wohnungseigentümers durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft neben einer rechtsgültig erfolgten Abtretung auch noch die gültige interne Willensbildung erfordert.