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§ 101 Abs 4 BVergG

ZVB-LeitsatzkarteiVergaberechtReinhard Grasböck; Thomas Gruber; Gerhard PrünsterZVB-LSK 2011/27ZVB-LSK 2011, 278 Heft 7 und 8 v. 1.7.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Thematik, dass in einem offenen Verfahren nach Angebotseröffnung jede Angebotsänderungen einem strikten Verhandlungsverbot iSd § 101 Abs 4 BVergG unterliegt. Diese Norm stellt eine Konkretisierung des Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgebots dar.

Rechtsgrundlagen: § 101 Abs 4 BVergG

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