Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Thematik, dass in einem offenen Verfahren nach Angebotseröffnung jede Angebotsänderungen einem strikten Verhandlungsverbot iSd § 101 Abs 4 BVergG unterliegt. Diese Norm stellt eine Konkretisierung des Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgebots dar.
Rechtsgrundlagen: § 101 Abs 4 BVergG