Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Anwendbarkeit von in Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Korrekturregeln. Diese sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auch dann anzuwenden, wenn ihre praktische Konsequenz sowohl Bieter als auch Auftraggeber unbekannt bleiben.
Rechtsgrundlagen: § 123 Abs 1 BVergG