Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung befasst sich das BVA mit der Thematik der Interpretation von Ausschreibungsunterlagen. Nach den allgemeinen in §§ 914 ff ABGB festgelegten Regelungen ist für die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen und damit auch den Ausschreibungsunterlagen der objektive Erklärungswert maßgebend.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 10 BVergG