Zusammenfassung: Vorliegender Entscheidung wohnt in ihrem Kern die Frage inne, ob der Grundeigentümer auch dann einzustehen hat, wenn ein servitutsberechtigter Dritter als unmittelbarer Störer unzureichende Wartungsarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchführt.
Rechtsgrundlagen: § 364a ABGB; § 1319 ABGB