Unabhängig vom Vorliegen eines wesentlichen Vertragsänderung kann die Verlängerung eines öffentlichen Auftrags durch objektive Umstände gerechtfertigt sein.
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Unabhängig vom Vorliegen eines wesentlichen Vertragsänderung kann die Verlängerung eines öffentlichen Auftrags durch objektive Umstände gerechtfertigt sein.
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