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Rechtsprechung - Ruhen einer Gewerbeberechtigung bedeutet nur, dass eine Befugnis temporär nicht ausgeübt wird

VergaberechtJudikaturZVB 2008/50ZVB 2008, 190 - 192 Heft 6 v. 1.6.2008

Zusammenfassung: Der VKS Wien hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit das Ruhen einer Gewerbeberechtigung Grund für den Ausschluss eines Bieters sein kann. Rechtfertigt die Erzielung von Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit während des Ruhens der Gewerbeberechtigung die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit?

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