Zusammenfassung: Im Falle das die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft jeder für sich über zu wenig Kapazität verfügt, die erforderlich wäre, um ein Erfolg versprechendes Angebot stellen zu können, so ist diese Arbeitsgemeinschaft auch aus kartellrechtlicher Sicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 BVergG 2002; § 98 BVergG 2002