Zusammenfassung: Sofern die Ausscheidensentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist auch der Anbieter des ausgeschiedenen Angebots über die Zuschlagsentscheidung in Kenntnis zu setzen.
Rechtsgrundlagen: § 131 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Sofern die Ausscheidensentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist auch der Anbieter des ausgeschiedenen Angebots über die Zuschlagsentscheidung in Kenntnis zu setzen.
Rechtsgrundlagen: § 131 BVergG 2006
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