Zusammenfassung: Bei gemeinsamer Anfechtung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung muss vorrangig die Ausscheidensentscheidung einer Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 1 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Bei gemeinsamer Anfechtung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung muss vorrangig die Ausscheidensentscheidung einer Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 1 BVergG 2006
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