Zusammenfassung: Auch bei gebotener Geheimhaltung muss die Begründung einer Zuschlagsentscheidung in einer Weise ausfallen, die die Nachprüfbarkeit derselben gewährleistet.
Rechtsgrundlagen: § 130 Abs 2 BVergG 2006
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Auch bei gebotener Geheimhaltung muss die Begründung einer Zuschlagsentscheidung in einer Weise ausfallen, die die Nachprüfbarkeit derselben gewährleistet.
Rechtsgrundlagen: § 130 Abs 2 BVergG 2006
Schlagwörter:
