Zusammenfassung: Das BVA ist zur Nachprüfung von Auftraggeberentscheidungen, nicht aber zum Abschluss unvollständiger Angebotsprüfungen legitimiert und kann nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers fungieren.
Rechtsgrundlagen: § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006
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