Zusammenfassung: Die Autoren replizieren auf einen Beitrag von Wiesinger/Wohlgemuth, in dem diese zur Bindungswirkung von ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen für Leistungsverträge Stellung nahmen und unter Verneinung eines Gestaltungsspielraums des Auftraggebers eine unzulässige dynamische Verweisung auf von Dritten konzipierte Leitlinien und somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatautonomie annahmen. Essletzbichler/Feurstein verweisen auf ein diesbezügliches anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren.