Zusammenfassung: Der Autor nimmt zur Behandlung " zusätzlicher Bauleistungen" im Bauvertrags- und Vergaberecht Stellung und weist darauf hin, dass es für Zusatzaufträge im Rahmen öffentlicher Bauaufträge zwei Möglichkeiten der Zuschlagserteilung (nach der ÖNORM B 2110 oder nach § 28 Abs 2 Z 4 BVergG) gibt, die in Konkurrenzbeziehung zueinander stehen.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 2 Z 4 BVergG 2006; 5.24 ÖNORM B 2110