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Die von einem Auftraggeber in einem Verhandlungsverfahren gewählte Bezeichnung " last and best offer" bezeichnet nicht notwendigerweise das Ende der Verhandlungsphase

VergaberechtWolfgang Pointner (Glosse)ZVB 2007/23ZVB 2007, 87 - 92 Heft 3 v. 1.3.2007

Zusammenfassung: Eine Angebotsausscheidung durch die vergebende Stelle kommt erst vor der Wahl der Zuschlagsentscheidung in Betracht. Ein Bieter besitzt keinen Rechtsanspruch auf Ausscheidung des Angebots eines Mitbieters. Der Auftrag zur Legung eines last and best offers fordert zwar zur Legung eines Letztangebots auf, steht aber der Einforderung weiterer Angebote durch den Auftraggeber nicht entgegen. Die Nichtvergleichbarkeit der Angebote im Verhandlungsverfahren kann die Notwendigkeit weiterer Verhandlungsrunden begründen.

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