Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Bestimmung des objektiven Erklärungswerts eines Angebots Stellung und erklärt die Motive des Erklärenden für irrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Bestimmung des objektiven Erklärungswerts eines Angebots Stellung und erklärt die Motive des Erklärenden für irrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
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