Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Auslegung von Ausschreibungsunterlagen Stellung und erläutert, dass die Forderung nach erprobten Lösungen das Angebot eines Prototypen ausschließt.
Rechtsgrundlagen: § 79 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Auslegung von Ausschreibungsunterlagen Stellung und erläutert, dass die Forderung nach erprobten Lösungen das Angebot eines Prototypen ausschließt.
Rechtsgrundlagen: § 79 BVergG 2006
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