§ 105 Abs 6 BVergG 2002
Der OGH erläutert, dass eine neuerliche Ausschreibung durch denselben Auftraggeber bei fehlender formeller Beendigung des ersten Vergabeverfahrens nicht als konkludenter Widerruf der ersten Ausschreibung gewertet werden kann.
OGH 17.08.2006, 10 Ob 94/04b