Zusammenfassung: Das BVA entschied über die Qualifikation eins Mangels als unbehebbar oder behebbar. Im gegenständlichen Fall benannte der Bieter die Subunternehmerleistung in einem Begleitschreiben zum Angebot, anstatt diese in dem gemäß den Ausschreibungsbestimmungen dazu vorgesehenen Formblatt bekannt zu geben.
Rechtsgrundlagen: § 83 BVergG 2006; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006