Zusammenfassung: Das BVA entschied, ob der Auftraggeber zu einer Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet ist, wenn die Preisdifferenz zwischen den Angebotspreisen der preislich an 2. und 3. Stelle gereihten Bieter unter 6,7% liegt.
Rechtsgrundlagen: § 125 Abs 2 BVergG 2006; § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006