Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entschieden, inwieweit eine Abweichung von geeigneten Leitlinien/ÖNORMen zulässig ist. Ist es zulässig, soweit von geeigneten Leitlinien abzuweichen, dass für die Leitlinien kein Anwendungsbereich mehr bleibt? Weiters ging es um die Interpretation des § 325 Abs 2 BVergG. Fraglich war, ob die Behörde auch nur einzelne Bestimmungen der Ausschreibung für nichtig erklären kann.