§ 13 Abs 1 BVergG 1997; ÖNORM A 2050 (1993) 4.5.1
Die Unvollständigkeit eines Angebots erfordert die zwingende Angebotsausscheidung. Im Fall des Vorliegens eines zwingenden Ausscheidungsgrundes besitzt der betroffene Bieter kein Antragsrecht im Nachprüfungsverfahren.