Zusammenfassung: Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung für den Ankauf medizinischer Produkte durch eine private Einkaufsgemeinschaft, die die Basis für Lieferaufträge zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Parteien der Rahmenvereinbarung bildet, ist als unzulässige Umgehung des Vergaberechts zu qualifizieren, da Privatunternehmen nicht als zentrale Beschaffungsstelle iSd § 2 Z 47 BVergG fungieren können. Diese Vergaberechtsverletzung begründet die Haftung und sohin die Schadenersatzpflicht des öffentlichen Auftraggebers.