Zusammenfassung: Die Aufhebung der Ausscheidensentscheidung erfordert die verpflichtende Überprüfung und allfällige Berichtigung der Zuschlagsentscheidung. Eine Missachtung dieser Vorgabe kann schadenersatzrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG 2006