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Bei Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen kommt nur ein eingeschränktes Regelungsregime zur Anwendung

Vergaberecht(Glosse)ZVB 2006/61ZVB 2006, 209 - 214 Heft 7 und 8 v. 1.7.2006

Zusammenfassung: § 94 BVergG 2002 kann bei der Vergabe nicht-prioritärer Dienstleistungen nicht zugrundegelegt werden. Die Behebbarkeit eines Angebotsmangels muss auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen überprüft werden.

Rechtsgrundlagen: § 94 BVergG 2002; § 16 Abs 3 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002

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