Zusammenfassung: § 94 BVergG 2002 kann bei der Vergabe nicht-prioritärer Dienstleistungen nicht zugrundegelegt werden. Die Behebbarkeit eines Angebotsmangels muss auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen überprüft werden.
Rechtsgrundlagen: § 94 BVergG 2002; § 16 Abs 3 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002