Zusammenfassung: Bei einseitiger Abänderung der Ausschreibungsbedingungen durch den Bieter besteht kein ausschreibungskonformes Angebot, sodass eine Angebotsausscheidung erforderlich ist. Ein Antragsrecht liegt danach nicht mehr vor.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 5 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002; § 163 Abs 1 BVergG 2002