Zusammenfassung: Der VKS Wien prüft die Zulässigkeit eines Rahmenvertrags über Bauleistungen und nimmt zur Absicherung der Kalkulierbarkeit der ausgeschriebenen Leistung Stellung. Dabei erläutert er, dass im Fall einer wesentlichen Differenz zwischen der Abrechung und der ausgeschriebenen Menge eine Preisangleichung erforderlich ist. Weiters beschreibt er die Entgeltregelung in einem Rahmenvertrag über Bauleistungen und lehnt die Zusammenfassung von Haupt- und Nebenleistungen bei der Kalkulation der Einheitspreise ab.