Zusammenfassung: Da ein auf die Wahl einer unrichtigen Faxnummer zurückzuführender verspäteter Erhalt der Zuschlagsentscheidung dem Gebot der gleichzeitigen Übermittlung zuwiderläuft, ist eine amtswegige Aufhebung der Zuschlagsentscheidung erforderlich. Auch die unterlassene und nach § 55 Abs 1 BVergG 2002 iVm § 28b AuslBG gebotene Einsichtnahme in das Vorstrafenregister im Rahmen der Angebotsprüfung erfordert die Aufhebung der Zuschlagsentscheidung. Das BVA besitzt keine Ersatzkompetenz zur Überprüfung der Angebote oder Bieter.