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Zum amtswegigen Aufgreifen von Rechtswidrigkeiten und zur Ablehnung einer ersatzweisen Prüfung der Bieter bzw der Angebote durch das BVA

VergaberechtReinhard Grasböck (Glosse)ZVB 2006/23ZVB 2006, 80 - 85 Heft 3 v. 1.3.2006

Zusammenfassung: Da ein auf die Wahl einer unrichtigen Faxnummer zurückzuführender verspäteter Erhalt der Zuschlagsentscheidung dem Gebot der gleichzeitigen Übermittlung zuwiderläuft, ist eine amtswegige Aufhebung der Zuschlagsentscheidung erforderlich. Auch die unterlassene und nach § 55 Abs 1 BVergG 2002 iVm § 28b AuslBG gebotene Einsichtnahme in das Vorstrafenregister im Rahmen der Angebotsprüfung erfordert die Aufhebung der Zuschlagsentscheidung. Das BVA besitzt keine Ersatzkompetenz zur Überprüfung der Angebote oder Bieter.

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