Zusammenfassung: Die Generalanwältin nimmt zur Zulässigkeit der Direktvergabe an gemischt-öffentliche Unternehmen mit indirekter Beteiligung der öffentlichen Auftraggeber Stellung und legt dar, dass für die Beurteilung einer wesentlichen Leistungserbringung eines Unternehmens an den den Auftraggeber im Rahmen einer In-House-Vergabe das 80%-Kriterium der RL 93/38 nicht relevant sei .