Zusammenfassung: Die fehlende gesonderte Anfechtbarkeit einer Entscheidung schließt die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags aus.
Rechtsgrundlagen: § 162 Abs 2 Z 1 BVergG 2002; § 163 Abs 1 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die fehlende gesonderte Anfechtbarkeit einer Entscheidung schließt die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags aus.
Rechtsgrundlagen: § 162 Abs 2 Z 1 BVergG 2002; § 163 Abs 1 BVergG 2002
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