Zusammenfassung: Die fehlende gesonderte Anfechtbarkeit einer Entscheidung schließt die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags aus. Die Festlegung der Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen obliegt dem Auftraggeber; eine Abweichung im Rahmen der Angebotserstellung durch den Bieter ist nicht zulässig.