Zusammenfassung: Der Verzicht des Auftraggebers auf ein formales Ausscheiden eines unzulässigen Angebots hat keinen Einfluss auf den unzulässigen Widerspruch eines Angebots zu den Ausschreibungsbedingungen. Die Beurteilung von Ausscheidenstatbeständen liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers.
Rechtsgrundlagen: § 162 Abs 2 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002