Zusammenfassung: Das öffentliche Interesse am Lebens- und Gesundheitsschutz hat Vorrang vor dem Interesse an der Auftragsvergabe an den Bestbieter und am Primärrechtsschutz.
Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 3 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Das öffentliche Interesse am Lebens- und Gesundheitsschutz hat Vorrang vor dem Interesse an der Auftragsvergabe an den Bestbieter und am Primärrechtsschutz.
Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 3 BVergG 2002
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