Zusammenfassung: Die Nichtverwendung einer sicheren elektronischen Signatur bei der Übersendung eines elektronischen Angebots schließt einen Zuschlag aus.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 2 BVergG 2002; § 22 Abs 6 BVergG 2002; § 174 Abs 1 Z 2 BVergG 2002
Zusammenfassung: Die Nichtverwendung einer sicheren elektronischen Signatur bei der Übersendung eines elektronischen Angebots schließt einen Zuschlag aus.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 2 BVergG 2002; § 22 Abs 6 BVergG 2002; § 174 Abs 1 Z 2 BVergG 2002